Massenhaft flattern in diesen Tagen „Preisanpassungen“ in die Wohnstuben der Verbraucher und in die Geschäftsräume von Unternehmen. Am Montag, 15.8. hat Bundeswirtschaftsminister Habeck (Grüne) nun die Gasumlage verkündet. 2,419 Ct / kWh zzgl. MwSt kommen noch auf den von den Versorgungsunternehmen einseitig im Rahmen der Verträge angekündigten erhöhten Preis pro kWh Erdgas drauf. Angesichts vieler Diskussionen in Talkshows, im Real Life und im Netz ergibt sich die im Titel aufgestellte Frage. Ist das eigentlich alles rechtens, wie es läuft? Natürlich kann ich dabei nicht einzelne – sicher hundert-, gar tausendfach verschiedene – Allgemeine Geschäfts- und/oder Vertragsbedingungen berücksichtigen.

Meine Antwort vorab: Ich meine NEIN! So nicht.

Minister Habeck am 15.8. (im Bild) und von der Bundesregierung bei Facebook noch folgende „Begründung“ obendrein:

》2,4 Cent pro Kilowattstunde – so hoch wird die Gasumlage. Sie ist nötig, weil Russland Energie als Waffe einsetzt und Gas nicht mehr zuverlässig nach Deutschland liefert. Importeure müssen unter hohen Kosten Ersatz beschaffen. Dabei benötigen sie Unterstützung – nur so können sie unsere Versorgung mit Erdgas sicherstellen. Das wird teuer für uns alle. Aber: Die Bundesregierung wird die Bürgerinnen und Bürger dabei entlasten.《

(Quelle Bundesregierung – Facebook)

Die Regierung will also mit der, von allen zu zahlenden Gasumlage den „Energiemarkt“ retten, wie wir lesen können; also den MARKT, der als Zocker-Börse nach den irrwitzigen Abverkäufen der unter dem Dach von Trading Hub Europe GmbH gebündelten Unternehmen ins Ausland (Frankreich, Polen, Bulgarien, Baltikum) hauptverantwortlich für das Energiepreis-Chaos am Markt ist, nachdem die Sanktionen gegenüber Russland und russischen Unternehmen praktisch komplett nach hinten losgingen.

Die Behauptung, „die Versorgungssicherheit wird durch die Umlage gesichert“ ist definitiv unzutreffend, zumal dies nur 1 Variante nach der Rechtslage ist.

In erster Linie sichern sich die Unternehmen der Versorgung (zB Stadtwerke) einschließlich der Dachorganisation der Netz- und Speicherbetreiber Trading Hub Europe GmbH – die im Auftrag der Bundesregierung handelt und somit Dienerin zweier Herren ist (via ÖPP) – über die übergewälzten Preise VÖLLIG INTRANSPARENT selbst

Die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik und ihrer Verbraucher wird durch das Energiesicherheitsgesetz (EnSiG) gesichert, welches der Bundesregierung diverse Instrumente an die Hand gibt.

Ein Instrument kann die sog. Gasumlage sein.

Ein anderes – aus meiner Sicht viel wirksameres – Instrument ist die Zwangsverwaltung ähnliche Treuhandverwaltung gemäß § 17 EnSiG für den Fall des (real drohenden) Gasnotstands

Hier heißt es in § 17 Absatz 1:

„Um die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten, wird die Bundesregierung die Treuhandverwaltung der Gazprom Germania längerfristig absichern und das durch Sanktionen von russischer Seite ins Straucheln geratene Unternehmen über ein Darlehen vor der Insolvenz bewahren. Mit diesem Vorgehen behält die Bundesregierung den Einfluss auf diesen Teil der kritischen Energieinfrastruktur und verhindert eine Gefährdung der Energiesicherheit.“

https://www.gesetze-im-internet.de/ensig_1975/BJNR036810974.html

Wir erinnern uns an den Vorgang „Gazprom Deutschland“ im Juni 2022? Wurde aus denselben Gründen wie in § 17 EnSiG angeordnet; in dem Fall jedoch nicht aufgrund EnSiG, sondern aufgrund Außenwirtschaftsgesetz wegen – umtechnisch ausgedrückt – unklarer wirtschaftlicher Eigentümerverhältnisse nach Abtretung von Geschäftsanteilen an eine mutmaßlich in St. Petersburg ansässige Firma.

Nicht, absolut nichts spricht gegen die Ziehung von § 17 EnSiG, denn falls Unternehmen (in dem Fall ca. 18 Gasnetzunternehmen aka Gas-Dealer, die in einer Kooperation unter dem Dach der Firma Trading Hub Europe GmbH gebündelt sind und die „im Auftrag der Bundesregierung“ im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft unter der mutmaßlichen Aufsicht der Bundesnetzagentur geführt wird.

Betrachtet man die aktuelle Systematik der „Preisanpassungen“ bei Strom und insbesondere bei Gas ist offenbar von einer „Versorgungssicherheit“ keine Rede (mehr). Es gibt genügend Gas fürs Heizen oder den Betrieb von Industrieanlagen und auch für die Verstromung. Allerdings beziehen die insbesondere kommunalen Versorger (Stadtwerke) von den o.g. Unternehmen unter dem Dach von Trading Hub Europe GmbH zu erheblich höheren Preisen.

Sämtliche mir bekannten Preiserhöhungsschreiben begründen die Erhöhung mit: „außergewöhnlich stark steigende Energiepreise führen leider zu einer Erhöhung Ihres Strompreises ….“ oder ähnlich. Ähnlich lautet es in den Gaspreiserhöhungsschreiben.

Die sog. Gasumlage ist darin noch nicht enthalten (bei Strom sowieso nicht; es sei denn, es liefert ein Unternehmen, das überwiegend Gas verstromt, was aber ebenfalls völlig intransparent ist. Nirgendwo habe ich einen Hinweis darauf gesehen, dass und in welchem Umfang Stromgewinnungbaus Erdgas erfolgt. Hier machen Strompreiserhöhungen von zwischen – soweit mir bekannt – 25% und 50% die Runde und muten mehr oder weniger willkürlich an.

Auch die nach dem EnSiG erforderlichen dezidierten Begründungen bei Gaspreiserhöhungen fehlen in der Regel. Ob dafür allgemeine Plattitüden ausreichen, wage ich zu bezweifeln.

Die Gasumlage ist in § 26 EnSiG geregelt und ist das ALTERNATIV-INSTRUMENT im Verhältnis zum Preisanpassungsrecht gem. § 24 EnSiG.

Die Preisanpassng erfolgt im Fall der Reduzierung der Importmenge dann, wenn die Ersatzbeschafftung nur zu höheren Preisen am Markt möglich ist.

Ich zitiere ausschnittsweise:

„(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe (….) kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt.

(…) Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen.

Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.

(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.

(3) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen und zu begründen……“

§ 24 bitte nachlesen – Link siehe oben –

Hierzu ist festzuhalten:

1.) Die Reduzierung der Gasimportmenge muss erheblich sein.

Dies ist schon fraglich, denn mindestens bis Mai gab es überhaupt keine Einschränkungen der Gasimportmengen laut STATISTA. Erstaunlicherweise endet die statistische Erfassung mit dem Monat Mai.

Dann mag es sein, dass durch das Hick Hack mit Russland und Gazprom aus Sicht von Deutschland (nicht die Wartungsarie bezüglich der Turbine) und die – nach UN-Charta völkerechtswidrigen Sanktionen es zu einer Reduzierung der Liefermenge und somit zu massiven Schäden gekommen ist, die sich nicht zuletzt durch das vom Steuerzahler zu tragende UNIPER-Desaster.

Darüber hinaus soll mehr als die Hälfte der Gasumlage an UNIPER fließen. Handelt es sich hierbei möglicherweise um eine verdeckte und auf die Verbraucher direkt abgewälzte Staatshilfe?

Es bleibt zu klären

a) ob das der Fall ist,

b) ob nicht woanders in gleichem Umfang ersatzweise bezogen wird bzw werden kann und zwar zu vergleichbaren Verbraucherkonditionen wie zB jetzt, August 2022 und

c) ob und inwieweit die Reduzierung dauerhaft ist,

d) ob nicht erhebliche Haftungsansprüche gegenüber den Zockerunternehmen bestehen,

e) ob nicht die Bundesregierung, namentlich das BMWK selbst Preistreiber an den Märkten war und ist (politische Frage),

f) ob nicht die Bundesrepublik zum Bezug russischen Gases in ausreichender Menge zu vertraglich niedrigsten Konditionen via Nord Stream 2 verpflichtet ist, um Schaden von Deutschland abzuwenden,

g) ob die unternTHE gebündelten Unternehmen und auch seitens Uniper sämtliche Verpflichtungen gegenüber dem Staat und ihren Kunden eingehalten wurden und – vorläufig abschließend –

h) ob nicht Kollaboration zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger aka Verbraucher ™ gegeben war und ist.

2.) Die Preisanpassung innerhalb der Lieferkette muss angemessen sein. Ist sie das denn, wenn man bedenkt, dass Gaspreiserhöhungen von Seiten der Versorgungsunternehmen zwischen 50 und 500 % betragen? Das würde nämlich heißen, dass die Einkaufspreise der Versorgungsunternehmen in exakt dieser Höhe anfallen bzw. angefallen sind oder anfallen werden.

Dazu heißt es im Gesetz:

Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet“

Im Umkehrschluss heißt das:

Sie ist UNANGEMESSEN, wenn die Preisanpassung die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet.

Dies ist ein gesetzesteschnischer Mechanismus, der aus meiner Sicht PER SE eine Diskussion über eine sog. „Übergewinnsteuer“ übrigens von Anfang an komplett obsolet gemacht hat.

Denn nach der Vorschrift des § 24 EnSiG kann bzw darf überhaupt kein Übergewinn entstehen, da die Preisanhebung die Mehrkosten NICHT übersteigen DARF.

Ob eine Preisanpassung „angemessen“ ist, kann kein einziger Verbraucher überprüfen. Fakt ist aber, dass gerade deshalb in den Preisanpassungen im Endkundengeschäft jeder Preistreiberei TÜR UND TOR GEÖFFNET ist.

Wie gesagt: Theoretisch müsste (!) durch den Mechanismus nach dem EnSiG jeder ÜBERGEWINN ausgeschlossen sein.

Die Alarmstufe nach dem Gas-Notfallplan wurde übrigens am 24. Juni 2022 ausgerufen!

Ich habe auf der Seite der Bundesnetzagentur geprüft, ob dort die FESTSTELLUNG vermerkt ist, dass eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland vorliegt bzw vorlag.

Auf der Seite der Bundesnetzagentur finde ich dazu NICHTS, aber den Lagebericht per 18.8.2022, den ich wie folgt zitiere:

》Lagebericht (Stand 18.08.2022; 13 Uhr)

– Seit dem 23.06.2022 gilt die Alarmstufe des Notfallplans.

– Die Lage ist angespannt und eine weitere Verschlechterung der Situation kann nicht ausgeschlossen werden. Die Gasversorgung in Deutschland ist im Moment aber stabil.

– Die Versorgungssicherheit in Deutschland ist derzeit weiter gewährleistet.

– Die Gasflüsse aus der Nord Stream 1 liegen derzeit bei etwa 20 % der Maximalleistung.

– Es wird weiter eingespeichert. Der Gesamtspeicherstand in Deutschland liegt bei 77,79 %. Der Füllstand des Speichers Rehden beträgt 57,23 %.

– Die Großhandelspreise sind in Folge der erneuten Lieferreduzierung zuletzt auf ein sehr hohes Niveau gestiegen.

Unternehmen und private Verbraucher müssen sich auf deutlich steigende Gaspreise einstellen.《

https://www.bundesnetzagentur.de/…/aktuelle…/start.html

Auch auf der Seite des BMWK (Bundesministerium für Wirtschaft und Klima) bin ich bezüglich einer solchen Feststellung nicht fündig geworden.

Sie – also die Feststellung – ist aber nach dem Gesetz ZWINGENDE Voraussetzung für Preisanpassungen nach § 24 EnSiG.

Sollte jemand insofern etwas anderes kundtun können, bitte ich gerne um eine entsprechende Korrektur.

Aber/und jetzt kommt der weitere HAMMER, nämlich die –

GASUMLAGE (geregelt in § 26 EnSiG) ON TOP !

§ 26 zitiere ich mit Absätzen 1 und 2 wie folgt:

„(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt.

Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.

(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.“

– Link zum EnSiG siehe oben –

Zu Absatz 1 des § 26 EnSiG:

Die saldierte Preisanpassung 😊 Gasumlage) ERSETZT die Preisanpassung nach § 24 (siehe oben).

Da steht NICHT, dass sie die Preisanpassung nach § 24

ERGÄNZT.

Die Gasumlage ist nach den von Trading Hub Europe GmbH (THE) ermittelten Saldierungen der Preise vor und nach der von der Bundesnetzagentur angeblich – Nachweis fehlt – „festgestellten“ Voraussetzung für die Gasumlage (signifikante Reduzierung der Gasimportmenge) mit 2,419 Eurocent / kWh festgestellt bzw. mitgeteilt worden.

Diese 2,419 Cent zzgl. der MwSt (Staat) fallen auf Seiten der Versorgungslieferanten an, die unter dem Dach von THE gebündelt sind und wird von den betroffenen Unternehmen vereinnahmt bzw. an diese gemäß deren Weitergabe des Gases an Versorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke) verteilt. >50% an UNIPER.

Es ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Unternehmen den Versorgungsunternehmen wie Stadtwerken bereits zuvor Preissteigerungen für die Belieferung mit Gas innerhalb der jeweiligen Verträge mitgeteilt hat oder dies spätestens jetzt tun. Damit sind die Preissteigerungsmöglichkeiten im Verhältnis den Versorgern abgegolten und ausgeschöpft, so dass – Gesetz, § 26 Abs. 1 EnSiG – die Gasumlage nicht mehr erhoben werden kann oder aber die bisherigen Preisanpassungen unzulässig sind.

Aus meiner Sicht scheidet damit eine GASUMLAGE an die Endverbraucher wegen der zuvor oder währenddessen erfolgten Preisanpassungen innerhalb der Entverbraucherverträge und vorgelagerten Lieferketten gem. § 24 EnSiG Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 2 aus.

Fazit:

Entweder sämtliche Preisanpassungen in den Endverbraucherverträgen sind UNWIRKSAM oder die GASUMLAGE ist rechtswidrig oder beides ist rechtswidrig und daher unwirksam; jedenfalls anfechtbar.

Weder die Voraussetzungen für § 24 EnSiG, noch die für die Anwendung von § 26 EnSiG liegen nach meinem Dafürhalten vor.

Dementsprechend wäre hier mal zu klären, was tatsächlich „Phase“ in formaljuristischer Hinsicht ist. Ausgemacht und geklärt ist hier meines Erachtens nichts.

Ich habe von Anfang an – sagen wir mal spätestens ab Anfang Juni 22 – das (ungute) Gefühl, dass hier ohne Netz und doppelten Boden frei nach Gefühl oder politischem Wunsch oder Wille, also im nur vermeintlich rechtlich eindeutigen Raum mehr oder weniger willkürlich von Seiten des BMWK, respektive seitens der Bundesregierung gehandelt und verlautbart/kommuniziert wird.

Hieran schließt sich ganz offensichtlich das gesamte Vorgehen des verbraucherrelevanten „Marktes“ an, was kombiniert mit den Kamikaze-Verkäufen an Polen, Bulgarien, Frankreich und Baltikum zu den katastrophalen Preisexplosionen an den Märkten führte.

Ich denke, dass jemand ™, der sowohl von der Preiserhöhung im Bereich Strom betroffen ist (wobei sich dort auch noch die Frage stellt, ob Versorger überhaupt Strom aus Gasverstromung liefern) als auch ZUGLEICH von der Preiserhöhung im Bereich Gas, mal nen Rechtsanwalt – ggf. auf Basis Rechtsschutzdeckung – aufsucht und diese Frage sinnvollerweise klären lässt. Ich bin es nicht.

Zur „Begründung“ der Bundesregierung (siehe unten), die ich für mehr als nur fadenscheinig halte und im Übrigen für erfunden halte, braucht man eigentlich nicht viel zu sagen.

Da haben wir zum einen das Turbinen- und Sanktion-Chaos.

Zum anderen haben wir – so natürlich zu keinem Zeitpunkt in den Medien berichtet – die klare und eindeutige Zusage sowohl von Gazprom als auch von der russischen Staatsregierung, dass sämtliche VERTRAGSMENGEN GAS über Nord Stream 2 SOFORT geliefert werden können und würden.

Nord Stream 2 gehört in Teilen der Bundesrepublik Deutschland und zu einem anderen Teil Gazprom. Die volle Hoheit über diese Gas-Pipeline liegt theoretisch in der Hand Deutschlands; auch wenn Herr Habeck vor 2, 3 Monaten behauptete, Nord Stream 2 unterliege US-amerikanischen Sanktionen. Das ist absolut WIDERSINNIG. Die USA haben theoretisch und nach der uns ansonsten verkauften internationalen Rechtslage – auch völkerrechtlich – überhaupt keine Berechtigung und somit auch keine Möglichkeit, in die Hoheit Deutschlands oder Russlands und schon gar nicht in die Hoheit von Unternehmen in D oder RU einzugreifen. Oder doch? Nun ja, die Beantwortung dieser Frage würde jetzt wieder ne Menge Stoff für ein Extra-Posting bieten (Stichwort u.a.: Feindstatus Deutschlands nach der UN-Charta).

Last but not least haben wir dann noch die in dieser Zeit gerne genommene Floskel, die aber offenbar – so Habeck am 15.8. – ein Wunsch von THE GmbH ist:

》Dass wir die Umlage verkünden müssen bzw. THE, liegt daran, dass Putin die Gaslieferung willkürlich unterbrochen hat als Teil einer wirtschaftspolitischen Auseinandersetzung.《

Ich erlaube mir, das für eine der größten Lügen des ersten Quartals dieses Jahrhunderts zu halten. Sollte es überhaupt eine solche Reduktion der russichen Gaslieferungen geben, ohne dass dies nicht seitens Deutschland hausgemacht ist, bleibt zu klären, warum Deutschland seine Abnahmeverpflchtung nicht erfüllt („TAKE OR PAY“).

Auch dafür hatte Habeck schon eine flüchtende Erklärung präsentiert, nämlich dass NS2 wegen amerikanischer Sanktion nicht benutzt werden dürfe – s.o. -.

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